Satzung
der Landesvereinigung des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im nordrhein-westfälischen Justizvollzug e.V.
§ 1 Name und Sitz
I. Der Verein führt den Namen:
„LANDESVEREINIGUNG DES GEHOBENEN VOLLZUGS- UND VERWALTUNGSDIENSTES IM NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN JUSTIZVOLLZUG e.V.“
im folgenden LV genannt.
II. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerte bei der Justizvollzugsanstalt Schwerte, Gillstr. 1, 58239 Schwerte.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
I. Die LV ist ein Zusammenschluss der Angehörigen oder auch ehemaligen Angehörigen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im nordrein-westfälischen Justizvollzug, einschließlich der Anwärter/innen und Aufstiegsbeamt/innen für diese Laufbahn. Die LV ist unabhängig und überparteilich.
II. Der Zweck des Vereins besteht darin, bei der Bewältigung der Aufgaben sowie an der Entwicklung des Justizvollzuges mitzuwirken, die Interessen des Berufsstandes und der Angehörigen der Laufbahn zielgerichtet zu vertreten und dabei an der Steigerung der Leistungsfähigkeit des Berufsstandes sowie an der Sicherstellung einer den Anforderungen entsprechenden Aus- und Fortbildung mitzuarbeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglieder können nur Angehörige oder auch ehemalige Angehörige der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im nordrein-westfälischen Justizvollzug, einschließlich der Anwärter/innen und Aufstiegsbeamt/innen für diese Laufbahn werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Sie kommt durch die Annahme des Aufnahmeantrages zustande.
II. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt- oder Ausschluss. Sie endet nicht durch den Eintritt in den Ruhestand. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.
III. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der LV gröblich verletzt hat oder seiner Beitragspflicht trotz Erinnerung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit nach Anhörung des Mitgliedes.
§ 4 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeitrag
I. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu erheben; Anwärter und Anwärterinnen zahlen keine Beiträge. Der Beitrag für ein Jahr ist jeweils bis zum 31. März zu entrichten. Wer im Laufe eines angefangenen Kalenderjahres ein- oder austritt zahlt im Interesse des Vereins den vollen aktuellen Jahresbeitrag.
III. Eventuelle Gewinne dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern müssen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Jede auf einen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 5 Organe des Vereins
I. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
II. Verhandlungsberichte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen werden durch den/die Schriftführende/n schriftlich niedergelegt und von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet.
§ 6 Der Vorstand
I. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, zwei Beisitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Der Vorstand wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen eines der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
II. Der Vorstand ist zuständig für alle geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins und alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
III. Der Vorstand muss alle drei Jahre durch Mitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.
§ 7 Mitgliederversammlung
I. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Den Ort weiterer Mitgliederversammlungen bestimmt die Mitgliederversammlung.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich beantragt.
III. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufungen erfolgen mindestens vier Wochen vorher, durch schriftliche Mitteilung der Tagesordnung. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden.
IV. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderungen sowie über eine Auflösung des Vereins.
V. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
VI. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von mehr als drei Vierteln und zur Auflösung des Vereins eine solche von mehr als vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der satzungsgemäße Sitz des Vereins.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitliederversammlung ist auch die Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens zu entscheiden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch das zuständige Registergericht in Kraft.
